Der Berufsverband diktiert, die Behörde kopiert: Eine Dokumentation, wie die Assoziation Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ASP) die von Natalie Rickli geführte Gesundheitsdirektion Zürich instrumentalisiert, um ineffiziente psychoanalytische, tiefenpsychologische, existenzanalytische, bioenergetische und körperzentrierte Methoden ihrer Mitglieder vor dem wissenschaftlichen Fortschritt zu schützen. Ein Lehrstück gesundheitspolitischen Versagens, das zeigt, wie wichtig die im Schweizer Parlament eingebrachte Motion 25.4533: «Psychotherapie wieder aus dem Leistungskatalog streichen»1,2 ist, um den Sumpf psychotherapeutischer Ineffizienz trockenzulegen.
Hybris der Assoziation Schweizer Psychotherapeuten (ASP)
Am 14. August 2025 veröffentlichte ich einen Artikel unter dem Titel «Die Schweiz als Paradies der psychotherapeutischen Ineffizienz»3. Schweizer Online-Medien griffen den Text in den Folgetagen auf. Sein Befund: Wissenschaftlich fundierte Psychotherapieverfahren ermöglichen bei vielen Störungsbildern eine Behandlung in wenigen Sitzungen — doch die Mehrheit der Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wendet Verfahren an, die Patienten über Monate, Jahre oder Jahrzehnte in Behandlung halten, ohne dass die wissenschaftliche Evidenz eine solche Dauer rechtfertigt.
Zwei Wochen später, am 1. September 2025, reichte die Assoziation Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ASP)4 bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich eine «Beschwerde» gegen mich ein. Darin forderte ASP-Präsidentin Gabriela Rüttimann die Behörde auf, mir fälschlicherweise zugeschriebene Websites auf Verstösse gegen das Psychologieberufegesetz zu prüfen. Die Beschwerde enthielt acht Einzelvorwürfe:
«Insbesondere stören uns dabei vor allem die wiederholten Heilversprechen und die Darstellung einer schnellen und unkomplizierten Wirksamkeit seiner Therapieangebote. So wird etwa auf einigen Seiten behauptet, Angststörungen könnten bereits in acht bis zehn Stunden geheilt werden oder dass ein Leben nach wenigen Stunden Therapie wieder voll lebenswert sei. Darüber hinaus wirbt Herr Dr. Luchmann mit der angeblichen Möglichkeit, ohne den Einsatz von Psychopharmaka zu heilen und stellt seine schriftliche Therapieform (KVTS) als eine gleichwertige oder sogar effektivere Alternative zur herkömmlichen Gesprächstherapie dar. Solchen Behauptungen mangelt es an wissenschaftlichen Belegen und könnten bei Patientinnen und Patienten falsche Erwartungen wecken.
Auch die gezielte Ansprache einer wohlhabenden und 'klugen' Klientel, etwa mit Formulierungen wie 'geeignet für Millionäre' oder 'Sparringspartner statt Therapeut', wirkt für uns als eine unzulässige Werbung, die nicht dem Zurückhaltungsgebot des PsyG entspricht. Ebenso problematisch sind die Versprechen von Erfolgstests, die binnen zwei Minuten eine Heilbarkeit feststellen sollen, was aus unserer Sicht ebenfalls weder nachvollziehbar noch wissenschaftlich fundiert ist. Diese Aussagen scheinen gegen die in Artikel 27 des Psychologieberufegesetzes statuierten Berufspflichten zu verstossen. Nach unserem Verständnis verpflichtet das PsyG Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, ihre Tätigkeit sorgfältig, verantwortungsvoll und innerhalb ihrer fachlichen Kompetenzen auszuüben. Irreführende Werbung und übertriebene Heilversprechen sind daher unzulässig und können Patientinnen und Patienten schaden.»
Am 22. Oktober 2025 reagierte die Gesundheitsdirektion — mit einem Schreiben, das mich, obwohl ich erkennbar nicht der Inhaber der betreffenden Websites bin, unter Androhung des Entzugs meiner Berufsausübungsbewilligung zur Stellungnahme aufforderte. Die Art, wie dieses Schreiben zustande kam, und der Inhalt der Vorwürfe, die es enthält, werfen Fragen zur politischen und fachlichen Führung der Gesundheitsdirektion Zürich unter Natalie Rickli5 auf, die über den Einzelfall weit hinausreichen.
Abschreiben statt Prüfen entspricht dem «üblichen Vorgehen im aufsichtsrechtlichen Verfahren»
Wer das Schreiben der Gesundheitsdirektion Zürich neben die Beschwerde der ASP-Psychotherapeuten legt, stellt fest: Die Behörde hat die Vorwürfe des Berufsverbands nicht geprüft und in eigenen Worten wiedergegeben. Sie hat sie kopiert.
«Vorliegend sind Ihren Websites wiederholt Heilversprechen sowie das Versprechen bezüglich der schnellen und unkomplizierten Wirksamkeit Ihrer Therapieangebote zu entnehmen. Es wird beispielsweise behauptet, dass Angststörungen in acht bis zehn Stunden geheilt werden könnten oder dass ein Leben nach wenigen Therapiesitzungen wieder voll lebenswert sei. Darüber hinaus werben Sie mit der Möglichkeit, psychische Beschwerden ohne Psychopharmaka heilen zu können, und stellen Ihre schriftliche Therapieform als eine gleichwertige oder sogar effektivere Alternative zur Gesprächstherapie dar. Solchen Behauptungen mangelt es einerseits an wissenschaftlichen Belegen, andererseits könnten bei Patientinnen und Patienten falsche Erwartungen über schnelle Therapieerfolge geweckt werden. Weiter sind die Ansprache einer vorwiegend wohlhabenden Klientel sowie das Angebot von Erfolgstests, die binnen zwei Minuten eine Heilbarkeit feststellen sollen, als problematisch zu erachten.»
Wo die ASP von «wiederholten Heilversprechen und der Darstellung einer schnellen und unkomplizierten Wirksamkeit seiner Therapieangebote» schreibt, schreibt die Behörde von «wiederholt Heilversprechen sowie das Versprechen bezüglich der schnellen und unkomplizierten Wirksamkeit Ihrer Therapieangebote». Wo die ASP behauptet, es werde dargestellt, «Angststörungen könnten bereits in acht bis zehn Stunden geheilt werden», schreibt die Behörde, es werde behauptet, «dass Angststörungen in acht bis zehn Stunden geheilt werden könnten». Wo die ASP formuliert, «Solchen Behauptungen mangelt es an wissenschaftlichen Belegen und könnten bei Patientinnen und Patienten falsche Erwartungen wecken», formuliert die Behörde: «Solchen Behauptungen mangelt es einerseits an wissenschaftlichen Belegen, andererseits könnten bei Patientinnen und Patienten falsche Erwartungen über schnelle Therapieerfolge geweckt werden.» Die Einfügung von «einerseits … andererseits» ist die einzige erkennbare intellektuelle Eigenleistung der Behörde in diesem Satz.
Das Muster erstreckt sich über alle acht Vorwürfe. Sie erscheinen in derselben Reihenfolge, in denselben Formulierungen und mit derselben inhaltlichen Stossrichtung. Die Änderungen beschränken sich auf den Wechsel von der dritten in die zweite Person, das Streichen oder Ersetzen einzelner Wörter und minimale syntaktische Umstellungen. An einer Stelle hat die Behörde den Vorwurf sogar verschärft: Wo die ASP-Psychotherapeuten noch einschränkend von der «angeblichen Möglichkeit, ohne den Einsatz von Psychopharmaka zu heilen» schreiben, lässt die Behörde das Wort «angeblichen» weg — und macht aus einer vorsichtigen Einschätzung des Verbands eine amtliche Tatsachenfeststellung.
Nirgendwo lässt das Schreiben erkennen, dass die Gesundheitsdirektion Zürich auch nur eine einzige der beanstandeten Websites aufgerufen, eine einzige Textstelle im Original gelesen oder auch nur eine einzige der behaupteten Tatsachen eigenständig überprüft hätte.
Was eine eigene summarische Sachverhaltsprüfung ergeben hätte
Die Übernahme der Vorwürfe wäre weniger gravierend, wenn sie sachlich zuträfen. Doch jeder einzelne Vorwurf erweist sich bei Prüfung als haltlos — und bei mehreren hätte bereits gesunder Menschenverstand genügt, die Absurdität zu erkennen.
«Heilversprechen» Die ASP-Psychotherapeuten behaupten, ich mache «wiederholte Heilversprechen». Die Behörde übernimmt dies als eigene Feststellung. Tatsächlich enthält keine der beanstandeten Websites ein Heilversprechen — also eine verbindliche Zusicherung eines bestimmten Behandlungserfolgs. Was sich dort findet, sind Hinweise auf die wissenschaftlich dokumentierte Behandlungsdauer6, veröffentlichte Therapieberichte7 und verlinkte Presseberichte8. Der Unterschied zwischen dem Referieren wissenschaftlicher Evidenz und einem Heilversprechen im berufsrechtlichen Sinn ist elementar. Einer medizinischen Aufsichtsbehörde ist die Kenntnis dieses Unterschiedes zuzumuten.
«Angststörungen in acht bis zehn Stunden» Die ASP-Psychotherapeuten stellen die Angabe, Angststörungen seien in wenigen Sitzungen behandelbar, als irreführend dar. Die Behörde übernimmt dies wörtlich. Doch was die ASP-Psychotherapeuten als Heilversprechen denunzieren, ist der dokumentierte Stand der internationalen Wissenschaft.
Dietmar Luchmann, Psychotherapeut: «Angststörungen und Panikattacken sind kognitiv perfekt zu überwinden. Wer stattdessen eine Psychotherapie, die länger als zehn Stunden dauert, oder Medikamente akzeptiert, lässt sich falsch behandeln.» Die Gesundheitsdirektion Zürich «erachtet» diese Aufklärung über diesen Wissenschaftsstandard der Psychotherapie als «irreführend und damit unzulässig».
Die NICE-Guidelines — das massgebliche Referenzwerk evidenzbasierter Medizin — empfehlen für Angststörungen kognitive Verhaltenstherapie in 7 bis 14 Sitzungen als Erstlinienbehandlung.6 Bei spezifischen Phobien können ein bis fünf Sitzungen ausreichen.9 Die deutschsprachigen S3-Leitlinien gelangen zu denselben Ergebnissen. Zahlreiche Metaanalysen belegen, dass evidenzbasierte kognitive Psychotherapie regelmässig in wenigen Sitzungen zum Erfolg führt. Hätte die Gesundheitsdirektion diesen Vorwurf auch nur ansatzweise geprüft, hätte sie ihn als das erkannt, was er ist: den Versuch eines Berufsverbands von Langzeittherapeuten, den internationalen Psychotherapiestandard als Berufsrechtsverstoss umzudeuten.
«Leben wieder voll lebenswert» Dass ein Patient nach erfolgreicher Behandlung sein Leben wieder als lebenswert empfindet, ist kein Heilversprechen. Es ist das erklärte Ziel jeder Psychotherapie. Die Frage, die sich aufdrängt, ist nicht, warum ein Psychotherapeut dieses Ziel formuliert — sondern was es über einen Berufsverband von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten aussagt, der das universelle Therapieziel seiner eigenen Zunft bei der Aufsichtsbehörde als Berufsrechtsverstoss denunziert.
«Heilung ohne Psychopharmaka» Die ASP-Psychotherapeuten rügen, ich kläre über die Möglichkeit auf, «ohne den Einsatz von Psychopharmaka zu heilen». Die Behörde übernimmt den Vorwurf — und verschärft ihn, indem sie das einschränkende Wort «angeblichen» der ASP-Psychotherapeuten streicht. Dieser Vorwurf offenbart einen Grad an Ahnungslosigkeit, der selbst für Laien erkennbar sein sollte: Psychotherapie ist ihrem Wesen und ihrer gesetzlichen Definition nach eine nicht-pharmakologische Behandlung. Psychologische Psychotherapeuten dürfen in der Schweiz keine Medikamente verschreiben. Sie können gar nicht anders als ohne Psychopharmaka arbeiten. Bei Angststörungen warnen die NICE-Guidelines sogar ausdrücklich vor dem routinemässigen Einsatz von Benzodiazepinen und empfehlen, Psychopharmaka nicht als Erstlinienbehandlung einzusetzen. Einem Psychotherapeuten vorzuwerfen, dass er psychotherapeutisch arbeitet, ist eine Absurdität, die bei jeder auch nur oberflächlichen Prüfung hätte auffallen müssen.
«Schriftliche Therapie als Alternative» Die ASP-Psychotherapeuten beanstanden, ich stelle die schriftliche Form der Psychotherapie «als eine gleichwertige oder sogar effektivere Alternative zur herkömmlichen Gesprächstherapie dar». Die Behörde übernimmt dies nahezu wortgleich. Dabei sind die psychotherapeutischen Vorteile schriftbasierter Interventionen seit Jahrzehnten wissenschaftlich belegt — von James Pennebakers grundlegenden Arbeiten zum expressiven Schreiben in den 1980er-Jahren über die Forschung zur kognitiven Bibliotherapie bis zu aktuellen Studien über digitale psychotherapeutische Schreibinterventionen. Dass das strukturierte Aufschreiben von Gedanken besser zur Identifikation und Korrektur von Denkfehlern beiträgt als ein Gespräch, dessen Inhalt am nächsten Tag mehrheitlich vergessen ist, lässt sich im Übrigen auch ohne Studien nachvollziehen.
«Mangel an wissenschaftlichen Belegen» Die ASP-Psychotherapeuten behaupten pauschal, meiner psychotherapeutischen Aufklärung fehle es «an wissenschaftlichen Belegen». Die Behörde übernimmt diesen Satz nahezu wörtlich und macht ihn zur amtlichen Tatsachenfeststellung — ohne selbst einen einzigen der angeblich fehlenden Belege gesucht, geprüft oder auch nur angefordert zu haben. Dieser Vorwurf gewinnt eine zusätzliche Dimension, wenn man berücksichtigt, wer ihn erhebt: Die ASP-Präsidentin Gabriela Rüttimann steht als «fachliche Leiterin» einem von der Gesundheitsdirektion Zürich anerkannten Ausbildungsinstitut vor, dessen Ausbildungsinhalte nach internationalen wissenschaftlichen Standards nicht als anerkannte Psychotherapieverfahren gelten. Ein Berufsverband, dessen eigene Leitungsfigur ein Institut für körperzentrierte Psychotherapie10ohne wissenschaftlich anerkannte Grundlage führt, wirft einem Psychotherapeuten vor, seine Aussagen entbehrten wissenschaftlicher Belege — und die zuständige Aufsichtsbehörde übernimmt diesen Vorwurf, ohne den Widerspruch zu bemerken.
«Ansprache wohlhabender Klientel» Die ASP-Psychotherapeuten rügen eine «gezielte Ansprache einer wohlhabenden und ‹klugen› Klientel» und zitieren die selbsterfundene Formulierung «geeignet für Millionäre». Die Behörde kürzt die Passage, übernimmt aber den Kern: Die «Ansprache einer vorwiegend wohlhabenden Klientel» sei «als problematisch zu erachten».
Abb.: Die ASP verdrehte die Aussage, dass kognitive Psychotherapie «nicht nur für Millionäre erschwinglich» ist, ins Gegenteil.
Hätte die Behörde die beanstandete Website aufgerufen, hätte sie festgestellt: Die tatsächliche Formulierung lautet nicht «geeignet für Millionäre», sondern «nicht nur für Millionäre» — ein Hinweis auf die Zugänglichkeit des Angebots. Die ASP hat die Aussage in ihr Gegenteil verkehrt. Die Behörde hat diese Verdrehung ungeprüft zur Grundlage einer amtlichen Drohung gemacht. Nicht nur ein Blick auf die Website — eine Sache von Sekunden — hätte genügt, sondern sogar auf die von der ASP-Psychotherapeuten mitgeschickten Kopien der Website. Auch dort steht: «Die Überwindung einer Angst- und Panikstörung durch kognitive Psychotherapie von Dietmar Luchmann ist mit einem Zeitbedarf ab acht Stunden und einer Investition ab 2.000 Schweizer Franken nicht nur für Millionäre erschwinglich, wie der Bericht eines Arztes zeigt.» Genau dieser Arzt erklärt in seinem eigenen Therapiebericht7, wie psychoanalytische und tiefenpsychologische Psychotherapeuten seinem Leben zehn Jahre geschadet haben.
«Erfolgstests in zwei Minuten» Die ASP-Psychotherapeuten beanstanden «Versprechen von Erfolgstests, die binnen zwei Minuten eine Heilbarkeit feststellen sollen». Die Behörde übernimmt die Formulierung wortidentisch, ersetzt lediglich «Versprechen» durch «Angebot» und fügt die Bewertung «als problematisch zu erachten» hinzu. Ein Blick auf die Website hätte ergeben: Bei dem beanstandeten «Test» handelt es sich erkennbar um ein Screening-Instrument — einen diagnostischen Kurzfragebogen, wie er in der klinischen Praxis alltäglich ist. Sein Zweck ist es, Interessenten eine erste Selbsteinschätzung zu ermöglichen, ob die angebotene Form der Psychotherapie zu ihren Bedürfnissen passt — als erster Schritt in einem mehrstufigen diagnostischen Prozess. Nirgendwo wird behauptet, «binnen zwei Minuten eine Heilbarkeit» festzustellen. Die ASP hat den Zweck eines standardmässigen Screening-Instruments zu einer diagnostischen Heilungsgarantie verzerrt, um sich über die eigene Verzerrung empören zu können. Die Behörde hat auch diese Verzerrung ungeprüft übernommen.
Das verräterische Muster der «Regulatory Capture»
Was diese Dokumentation zeigt, geht über eine einzelne Nachlässigkeit hinaus.
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hat die Beschwerde eines Interessenverbands entgegengenommen, dessen Mitglieder von der Fortdauer ineffizienter Langzeitbehandlungen wirtschaftlich profitieren. Sie hat sämtliche acht Vorwürfe ohne erkennbare eigene Prüfung in nahezu identischem Wortlaut übernommen. Sie hat auf dieser Grundlage einem Psychotherapeuten den Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung angedroht. Sie hat seine am 9. Februar 2026 eingegangene Stellungnahme, in der er die Vorwürfe als «absurd» und «tatsachenwidrig» bezeichnete und auf die Instrumentalisierung der Behörde durch die ASP hinwies, ignoriert. Und sie hat ihre Drohung gleichwohl aufrechterhalten.
Die Fachbezeichnung für dieses Versagen lautet «Regulatory Capture»: Eine Aufsichtsbehörde, die unabhängig über die Einhaltung beruflicher Standards wachen soll, wird zum Instrument der Partikularinteressen derjenigen, die sie beaufsichtigen sollte.
Der Vorgang hat ein historisches Vorbild. 1994 veröffentlichte der Berner Psychotherapieforscher Klaus Grawe seine bahnbrechende Metaanalyse «Psychotherapie im Wandel — Von der Konfession zur Profession»11, die nachwies, dass die kognitive Psychotherapie «hochsignifikant wirksamer» ist als Gesprächspsychotherapie, Psychoanalyse und die anderen Langzeitverfahren. Die Reaktion der betroffenen Psychotherapeutenverbände bestand nicht in einer fachlichen Auseinandersetzung, sondern in dem, was Grawe selbst als «Flut empörter Reaktionen» beschrieb. 32 Jahre später bedient sich ein Nachfolgeverband derselben Strategie — mit dem Unterschied, dass er diesmal eine Aufsichtsbehörde gefunden hat, die sich ihm dienstbar macht.
Es bleibt die Frage, ob die Gesundheitsdirektion unter der Leitung von Natalie Rickli — deren Führungsstil nach dem Bericht der Zürcher Wochenzeitung12 durch «Mikromanagement, Kontrollzwang, notorischer Übersteuerung, fehlendem Respekt» gekennzeichnet ist, der seit ihrem Amtsantritt 2019 die Fachleute davonlaufen — noch über Personal verfügt, das einen solchen Vorgang verhindern könnte.
Der gefährliche Mangel an Sachkunde der Gesundheitsaufsicht
Ein sachkundiger Mitarbeiter hätte die NICE-Guidelines gekannt. Er hätte gewusst, dass Psychotherapie per Definition ohne Psychopharmaka arbeitet. Er hätte die Formulierung «nicht nur für Millionäre» auf der Website gelesen, bevor er ihr Gegenteil zur Grundlage einer Drohung machte. Er hätte die Fusszeile jeder beanstandeten Seite gelesen und festgestellt, dass deren Betreiberin eine nach US-amerikanischem Recht organisierte Gesellschaft ohne Bezug zum Schweizer Gesundheitsmarkt ist.
All das hätte einen Blick auf die Websites erfordert — und jemanden, dem es gestattet ist, eigenständig hinzuschauen und selber zu denken.
Die Gesundheitsdirektion ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die Bevölkerung vor irreführenden und schädlichen medizinischen Praktiken zu schützen. Dazu gehört die «körperzentrierte Psychotherapie»10 der ASP-Präsidentin Gabriela Rüttimann, die aus Mangel an Wirksamkeitsbelegen in der internationalen Wissenschaft nicht als Psychotherapie gilt.
Doch die Gesundheitsbehörde Zürich schützte in diesem Fall nicht die Bürger vor ineffizienten Therapieverfahren. Sie hat das Gegenteil getan: Sie hat einen Psychotherapeuten bedroht, der wissenschaftlich fundiert über effiziente Psychotherapie aufklärt — und sich zum Instrument eines Berufsverbands gemacht, dessen Geschäftsmodell darauf beruht, dass Patienten nicht erfahren, dass sie in Stunden geheilt werden können und nicht Jahre oder Jahrzehnte betreut werden müssen.
Da die Behörde sich dieser Aufgabe nicht nur verweigert, sondern sich zum Werkzeug derjenigen macht, vor deren Praktiken sie die Öffentlichkeit schützen müsste, bleibt als letzte Möglichkeit die Dokumentation des Vorgangs und die Veröffentlichung. Das nachfolgende Antwortschreiben an die Gesundheitsdirektion ist zugleich die von der Behörde bis zum 3. März 2026 erzwungene Stellungnahme.
Mein Antwortschreiben an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Cambridge, 03.03.2026
Sehr geehrte Frau Köhler,
zunächst möchte ich mich für Ihre Offenheit bedanken. Es ist nicht selbstverständlich, dass eine Juristin freimütig einräumt, dass die Vorgaben und das aus der Presse bekannte «Mikromanagement» Ihrer Gesundheitsdirektorin Natalie Rickli zum «üblichen Vorgehen im aufsichtsrechtlichen Verfahren» es ihr nicht gestatten, die Behauptungen in einer Aufsichtsbeschwerde vor der Androhung eines Berufsverbots selbst auf ihre Richtigkeit zu überprüfen — auch dann nicht, wenn diese Überprüfung lediglich im Aufrufen einer öffentlich zugänglichen Website bestünde.
Ich nehme das mit Verständnis zur Kenntnis. Vorgaben sind Vorgaben, und ich weiss aus meiner psychotherapeutischen Erfahrung aus über 40 Jahren, dass es nicht immer leicht ist, eigenständig zu denken, wenn die Rahmenbedingungen es nicht vorsehen.
Umso lieber hole ich das Versäumte für Sie nach.
Zu den Tatsachen
Hätten Ihre Vorgaben es zugelassen, den Sachverhalt gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (§§ 7 ff. VRG ZH) und dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) von Amtes wegen zu ermitteln — also die fraglichen Websites aufzurufen —, hätten Sie Folgendes festgestellt:
Erstens sind die Behauptungen der Assoziation Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ASP) erkennbar falsch, wie ich Ihnen bereits in meiner E-Mail vom 09.02.2026 mitteilte. Gabriela Rüttimann stellt als ASP-Präsidentin in ihrem Schreiben vom 01.09.2025 die Wirklichkeit auf den Kopf. Ihre von der ASP übernommenen Vorwürfe habe ich klar und unmissverständlich als «absurd» und «tatsachenwidrig» bezeichnet.
Ich wiederhole das gern und ohne jede Ungeduld, denn ich verstehe, dass Ihre Vorgaben eine Kenntnisnahme meiner Stellungnahme vom 09.02.2026 offenbar nicht vorsahen. Mein Verständnis ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Vorgaben Ihrer Gesundheitsdirektorin Sie dem Vorwurf des Art. 312 StGB aussetzen werden: Sie wurden angewiesen, meine Stellungnahme vom 09.02.2026, dass die ASP-Vorwürfe «absurd» und «tatsachenwidrig» sind, zu ignorieren — und zugleich an Ihrer Drohung mit dem Verlust meiner «Vertrauenswürdigkeit gemäss Art. 24 PsyG» und dem Entzug meiner Berufsausübungsbewilligung (Art. 27 PsyG) festzuhalten.
Sie haben dadurch die Veröffentlichung der Stellungnahme erzwungen.
Zweitens richten sich Ihre Schreiben an die falsche Person. Eigentümerin der beanstandeten Websites und Anbieterin der dort beschriebenen Dienstleistungen ist die Dr. Dietmar Luchmann, LLC, ein nach US-amerikanischem Recht organisiertes Unternehmen. Dieses erbringt psychologische Beratungen in deutscher und englischer Sprache für Personen weltweit — ohne Bezug zum Schweizer Gesundheitsmarkt. «Ein Blick auf die Fusszeile jeder Seite der benannten Websites oder auch nur auf die Fusszeile der Website-Kopie in den von der Assoziation Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ASP) eingereichten Unterlagen hätte genügt», auch diese Tatsache zu erkennen, wie ich in meiner E-Mail vom 09.02.2026 anregte. Aber auch das war Ihnen ja leider nicht gestattet.
Damit fehlt es sowohl an Ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit als auch an einem Bezug zu meiner nach der Pensionierung ruhenden kantonalen Berufsausübungsbewilligung. Die von Ihnen angedrohten Massnahmen nach Art. 24 und 27 PsyG sind mangels gesetzlicher Voraussetzungen unzulässig.
Kontakt und Zustellung
Zugleich beantworten diese Tatsachen Ihre Frage «Betreffend die korrekte Zustellung». Auch hier sind Ihre Annahmen sämtlich falsch. Wie Sie wissen, bin ich im Kanton Zürich nicht mehr tätig und stehe dort nicht mehr zur Verfügung. Es fehlt in dieser Sache an meiner Passivlegitimation bzw. an meiner Eigenschaft als Verfügungsadressat. Nehmen Sie das bitte zur Kenntnis.
Der freundlichen alten Dame, die Ihr Einschreiben vom 20.01.2026 entgegengenommen und mir eingescannt übermittelt hat, habe ich aufgetragen, keine weiteren Sendungen entgegenzunehmen.
Sie können in dieser Sache jederzeit über die auf den betreffenden Websites genannte E-Mail-Adresse [...] mit der Inhaberin der Websites und Anbieterin der Dienstleistungen kommunizieren. Über [...] können Sie Ihre Drohungen oder Entschuldigungen problemfrei an die Dr. Dietmar Luchmann, LLC, in Dover übermitteln – mit fehladressierten «Einschreiben» nicht.
Zum Hintergrund
Die Assoziation Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ASP) hat ihre «Beschwerde» vom 01.09.2025 im zeitlichen Zusammenhang mit meinem am 14.08.2025 unter dem Titel «Die Schweiz als Paradies der psychotherapeutischen Ineffizienz» publizierten Artikel eingereicht, der von Schweizer Online-Medien in den Folgetagen republiziert oder thematisiert wurde.
Ich überlasse es Ihrer eigenen Beurteilung — soweit die Vorgaben von Natalie Rickli eine solche erlauben —, ob es dem Zweck des PsyG und dem Schutz der Meinungs-, Medien- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 16, 17 und 20 BV) entspricht, wenn ein Berufsverband Ihre Behörde als Instrument zur Sanktionierung einer unliebsamen Publikation einsetzt und Sie sich ihm dienstbar machen.
Akteneinsichtsgesuch
Durch Ihre Androhung von Disziplinarmassnahmen bin ich Verfahrensbeteiligter geworden. Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und § 8 VRG ZH — subsidiär auf §§ 20 ff. IDG ZH (LS 170.4) — bitte ich Sie freundlich, innert nützlicher Frist den gesamten Vorgang als lesbare PDF-Dateien per E-Mail an [...] zuzustellen.
Das umfasst:
die Beschwerde der ASP im Wortlaut einschliesslich aller Beilagen,
sämtliche internen Aktennotizen und Verfügungen,
Ihre vollständige Kommunikation mit der ASP.
Amtsmissbrauch
Ich bin zuversichtlich, dass sich die Angelegenheit erledigt, sobald es Ihnen möglich ist, die fraglichen Websites selbst in Augenschein zu nehmen. Sollte sich bei Durchsicht der Akten allerdings herausstellen, dass Ihre Behörde die ungeprüften Behauptungen eines konkurrierenden Berufsverbands ohne jede eigene Sachverhaltsermittlung zur Grundlage amtlicher Drohungen gemacht hat, werde ich die Vereinbarkeit dieses Vorgehens mit Art. 312 StGB (Nachteilszufügung durch Missbrauch der Amtsgewalt) prüfen lassen.
Kostenrechnung
An wen darf ich die Rechnung für die Kosten senden, die Sie verursacht haben, weil Ihre Vorgaben es Ihnen nicht erlaubten, einen «Blick auf die Fusszeile jeder Seite der benannten Websites» zu werfen, bevor Sie mich zur Beantwortung Ihrer fehladressierten und substanzlosen Drohungen zwangen?
Prüfungsanregung
Ihre Vorgaben gestatten Ihnen vermutlich nicht, zur Kenntnis zu nehmen, dass die ASP-Beschwerdeführerin Gabriela Rüttimann wissenschaftlich nicht akzeptierte Methoden praktiziert und in ihrem IKP Institut für Körperzentrierte Psychotherapie selbst Ärzte FMH und Psychotherapeuten PsyG in diesen Methoden ausbildet, die von der internationalen Wissenschaft nicht als Psychotherapie anerkannt sind, weil es ihnen an Wirksamkeitsbelegen fehlt. Hier rege ich an, Ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht nachzukommen und zu überprüfen, warum die wissenschaftlich nicht anerkannte «körperzentrierte Psychotherapie», die keine Psychotherapie ist, für Berufsausübungsbewilligungen zugelassen wird.
Abschliessend
Ihre Vorgaben haben Sie bedauerlicherweise daran gehindert, meine E-Mail vom 09.02.2026 zum gesichtswahrenden Ausstieg aus der Posse zu nutzen, in die Gesundheitsdirektorin Natalie Rickli sich von der Assoziation Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ASP) und deren Präsidentin Gabriela Rüttimann hat hineinziehen lassen. Nun hoffe ich, dass sie Zeit findet, sich der Sache mit der politischen Klugheit anzunehmen, die sie verdient.
Ich wünsche Ihnen hierzu viel Erfolg beim Selberdenken, Selberlesen und Selberschreiben — und empfehle bei Gelegenheit einen Blick auf die Websites. Lesen Sie dort bitte meine Rezension des Standardwerks zur Psychotherapieforschung von Klaus Grawe, die ich 1994 zum Erscheinen seines Buches schrieb. Mit derselben «Flut empörter Reaktionen» (S. 694, Grawe 1994), mit der ineffiziente Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Forschungsergebnisse von Klaus Grawe und seinem Team an der Universität Bern attackierten, versuchen die Assoziation Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ASP) und Gabriela Rüttimann 32 Jahre später meine bescheidene Kritik an der noch immer fortbestehenden psychotherapeutischen Ineffizienz zu bekämpfen.
Es ist wirklich nicht schwer, dies zu erkennen – und ich bin sicher, die Vorgaben lassen es irgendwann zu, dass die Gesundheitsdirektion Zürich, wenngleich 32 Jahre zu spät, ihrer Aufsichtspflicht nachkommt, keine Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu schützen, die ihren Patientinnen und Patienten den Erkenntnisstand der Wissenschaft vorenthalten.
6 National Institute for Health and Care Excellence (NICE): Generalised anxiety disorder and panic disorder in adults: management. Clinical guideline. 15 June 2020. [Originaltext Ziffer 1.3.15: «CBT in the optimal range of duration (7 to 14 hours in total) should be offered.» Ziffer 1.3.20: «Benzodiazepines are associated with a less good outcome in the long term and should not be prescribed for the treatment of individuals with panic disorder.»]
9 Öst, L.-G.: One-session treatment for specific phobias. Behaviour Research and Therapy. 1989, Volume 27, Issue 1, 1-7. [Zitat im Original S. 6: «The results for the present group of 20 consecutive cases of specific phobia show that 90% of the patients were much improved or completely recovered after a mean of 2.1 h of therapy.»]
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